Satzung

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Satzung

 

des Schützenvereins Kalksbeck e.V., 48653 Coesfeld

 

 

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1  Der Verein führt den Namen „Schützenverein Kalksbeck e.V.".

1.2  Er hat seinen Sitz in Coesfeld und umfasst den Bezirk der Kirchengemeinde Maria-Frieden.

1.3  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.4  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Ziel und Zweck

2.1         Das Vereinsziel besteht in der Pflege echten heimatlichen und nachbarschaftlichen Zusammenlebens, sowie einzustehen für Glaube, Sitte und Heimat und in Bruderschaftsgeist soziale Spannungen überwinden zu helfen.

2.2  Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar den Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Evtl. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.3   Den jährlichen Höhepunkt des Vereinslebens bildet das Schützenfest.

 

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

3.1       Mitglied des Schützenvereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er muss seinen Wohnsitz innerhalb des Bezirkes nach § 1 haben.

3.2    In besonderen Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand (9.3).

3.3  Durch die Mitgliedschaft wird die geltende Satzung anerkannt.

3.4    Beim Tode eines Mitglieds kann die Ehefrau dem Verein weiterhin angehören und erwirbt einen Anspruch auf ein Sterbegeld (11.4).

         Die Witwe ist kein Mitglied im Sinne von Ziffer 3.1. Sie zahlt keinen Vereinsbeitrag, wohl aber den jeweiligen Sterbegeldbeitrag.

 

      § 4     Beendigung der Mitgliedschaft

4.1         Die Mitgliedschaft erlischt

a)        durch Tod

b)        durch freiwilligen Austritt

c)        durch Ausschluss

d)       bei Wohnungswechsel

e)        bei Auflösung des Vereins (§ 15)

4.2   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes (9.3).

4.3         Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grunde erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
- bei schwerer Schädigung der Belange und des Ansehens des Vereins
- bei unehrenhaften Handlungen
- bei Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger schriftlicher Mahnung.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand (9.2). Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder persönlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben.

 

4.4         Bei Wohnsitzwechsel erlischt die Mitgliedschaft, wenn sich der neue Wohnsitz nicht innerhalb der Grenzen des § 1 befindet. Auf Antrag, über den der Vorstand (9.2) entscheidet, kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben.

 

§ 5     Ehrenmitgliedschaft

5.1       Zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste um den Verein auszeichnen. Der Ehrenvorsitz schließt die Ehrenmitgliedschaft mit ein.

5.2         Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der Sterbegeldbeitrag ist zu zahlen.

 

§ 6     Beiträge

6.1    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Rentner zahlen die Hälfte des vollen Beitrags.
Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist außerdem eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

6.2   Beim Tode eines Mitglieds, seiner Ehefrau oder von minderjährigen, unversorgten Kindern ist ein Sterbegeld zu zahlen. Dies gilt nicht für die von dem Sterbefall betroffene Familie.

6.3     Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrages, und des Sterbegeldbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes (9.3) von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7     Organe des Vereins

7.1      Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      der Gesamtvorstand

 

§ 8     Mitgliederversammlung

8.1         Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.
Sie ist zuständig für:

d)     Satzungsänderungen

e)      Wahl der Vorstandsmitglieder

f)       Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)      Auflösung des Vereins

8.2     Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Einladung muss auf die beabsichtigte Satzungsänderungen hingewiesen werden.

8.3  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch schriftliche Einladung einzuberufen. Diese Versammlung gilt als Jahreshauptversammlung.

8.4   Die Einladung zur Jahreshauptversammlung enthält die vorgesehenen Tagesordnungspunkte.

8.5   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

8.6      Die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgen in geheimer Wahl unter Leitung eines von der Versammlung bestimmten Mitglieds mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

8.7   Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von einer Woche einberufen. Eine schriftliche Einladung ist notwendig. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn dies von 25% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

 

§ 9     Vorstand

9.1     Der Vorstand besteht aus

a)      dem geschäftsführenden Vorstand

b)      dem Gesamtvorstand

9.2     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a)        dem 1. Vorsitzenden

b)        dem 2. Vorsitzenden

c)        dem Schriftführer

d)       dem Kassierer

9.3     Der Gesamtvorstand besteht

a)    dem Oberst (als Vertreter des Offizierskorps)

b)    dem Hauptmann (als Vertreter des

       Offizierskorps)

c)      den Bezirksbetreuern

d)     drei Beisitzern (für besondere Aufgaben)

e)      dem Ehrenvorsitzenden

Der jeweils amtierende König ist zu den Gesamtvorstandsversammlungen einzuladen.

9.4         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, wobei hiervon ein Mitglied der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

9.5   Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden. Eine Wiederwahl ist möglich.

9.6         Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils zur Hälfte neu gewählt, und zwar

im ersten Jahr:        a) der 1. Vorsitzende

                              b) der Schriftführer

im zweiten Jahr:      a) der 2. Vorsitzende

                              b) der Kassierer

 

§ 10   Stimmrecht / Wahlrecht

10.1     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

10.2     Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10.3     Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.

 

§ 11   Kassierer und Kassenprüfung

11.1     Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und regelt die          Geldgeschäfte des Vereins.

11.2 Jährlich werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Versammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung.

Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur mit der Maßgabe möglich, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.

11.3     Der jeweilige Schützenkönig erhält einen Zuschuss aus der Vereinskasse. Die Höhe des Zuschusses setzt die Mitgliederversammlung fest.

11.4     Beim Tode eines Mitglieds, seiner Ehefrau oder von minderjährigen, unversorgten Kindern wird ein Sterbegeld aus der Vereinskasse gezahlt.

 

§ 12   Schützenkönig

12.1     Schützenkönig ist ein Mitglied, welches den Rest des Vogels von der Stange schießt.

12.2     Ein Mitglied kann frühestens nach dreijähriger Vereinszugehörigkeit und nach Vollendung des 21. Lebensjahres Schützenkönig werden. In besonderen Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

12.3     Die Königin sowie die Ehrendamen können nur aus Mitgliedsfamilien gewählt werden. In besonderen Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

12.4     Der Schützenkönig bezahlt für seine vereinsfremden Throngäste das Eintrittsgeld für das Festzelt. Hierbei ist der Eintritt für 15 Personen frei.

 

§ 13   Protokollierung von Beschlüssen

13.1     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Über das jährliche Schützenfest wird eine Niederschrift erstellt.

 

§ 14   Vereinsvermögen

14.1     Der Schützenverein Kalksbeck e.V. besitzt folgendes Eigentum:

a)        eine Königskette

b)        ein Diadem

c)        eine Vogelstange (auf dem Grundstück

        Heinrich Bäumer)

d)       ein Ehrenmal

e)        zwei Vereinsfahnen

Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand (9.3).

Die Königskette ist regelmäßig in einem Schließfach der Sparkasse Coesfeld aufzubewahren.

 

§ 15   Auflösung des Vereins

15.1     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung" einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

15.2     Die Einladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt zwei Wochen.

15.3     Für einen Beschluss über die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 16   Verwendung des Vermögens

16.1     Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution.
Der Beschluss muss dabei lauten, dass das Vermögen im Sinne der bisherigen Vereinsaufgaben zu möglichst gleichartigen Zwecken verwendet wird.

 

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 1996 angenommen.

Die Satzung tritt vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister an in Kraft.

 

 

gez. Horst Kusznerenko                                gez. Franz Mühlenbäumer

1. Vorsitzender                                             2. Vorsitzender

 

 

 

gez. Heinz Schäfers                                      gez. Willi Pöpping

Schriftführer                                                 Kassierer

Schützenverein Kalksbeck e.V. - gegründet 1924

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